Auf Der Drehscheibe Des Rechts

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Joseph Beuys (1921-1986) polarisierte nicht nur zu seinen Lebzeiten. Seine Kunst und sein oftmals missverstandener erweiterter Kunstbegriff sorgen bis heute fr kontroverse Diskussionen. Nun beschftigt er erneut auch die Gerichte, dieses Mal mit seinen Performances. Nachdem das Landgericht Dsseldorf im September 2009 dem Museum Schloss Moyland, das in einem Wasserschloss nahe Kleve die weltweit grte Beuys-Sammlung beherbergt, die Ausstellung von neunzehn Fotografien zu einer Beuys-Performance aus dem Jahr 1964 untersagt hat, wird noch in diesem Jahr mit einer Berufungsentscheidung durch das zustndige Oberlandesgericht gerechnet. Der Streit knnte zu einem Meilenstein in der Geschichte des deutschen Urheberrechts werden.

Es geht um fundamentale Fragen des rechtlichen Umgangs mit Kunst. Wann entsteht ein eigenstndiges Kunstwerk? Wie bestimmt sich das urheberrechtliche Verhltnis zwischen Performance-Kunst und Fotografie? Wer darf als Schpfer eines Werks angesehen werden? Stein des Anstoes sind die Fotografien zu Beuys Fluxus-Aktion Das Schweigen von Marcel Duchamp wird berbewertet. Die Performance, bei der Beuys ber einen Zeitraum von etwa zwanzig bis dreiig Minuten Margarine in einen Bretterwinkel aus Holz schmierte, wurde 1964 fr die Live-Fernsehsendung Drehscheibe im Dsseldorfer ZDF-Studio aufgenommen.

Bemerkenswert an diesem Prozess ist, dass hier anders als in den meisten Urheberrechtsverfahren nicht der Schutz des Knstlers vor einem kunstfernen Urheberverletzer im Zentrum steht, sondern dass vielmehr mit Performance und Fotografie zwei verschiedene Kunstformen im Rahmen eines Urheberrechtstreit gegeneinander zu Felde ziehen und die Reichweite ihrer jeweiligen Rechte streitig machen: Die urheberrechtliche Schutz der Aktion von Joseph Beuys soll die Ausstellungsrechte an den Werken des Fotografen Manfred Tischer beschneiden. Es wirkt wie eine Ironie der Geschichte, dass ausgerechnet das Urheberrecht von Joseph Beuys, des groen Konventionsbrechers und Erneuerers, der Zeit seines Lebens fr einen freien Kunstbegriff gekmpft hat, hier posthum andere Kunstformen behindern und die Nutzung von Fotografien untersagen soll, die eigentlich der Verbreitung seines eigenen uvres dienen sollten und im konkreten Fall sogar die einzige Dokumentation von Beuys anders nicht berlieferter Performance sind. Ob Beuys sich mit einer solchen Nutzung seiner Urheberrechte einverstanden erklrt htte?

Die juristische Kernaussage des Landgerichts Dsseldorf liegt darin, dass Fotografien, die eine Performance dokumentieren, als Bearbeitung oder Umgestaltung der von ihnen dokumentierten knstlerischen Handlung darstellen, da die Fotografien die performative Aktion von einem dynamischen Prozess in einen statischen bertragen. Weil eine Ausstellung solcher Derivatwerke der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedrfe, habe das Museum Schloss Moyland fr seine Ausstellung das Einverstndnis von Eva Beuys beziehungsweise der VG Bild-Kunst einholen mssen.

Konsequent ist auch noch die rechtliche Folgerung aus diesem Werkverstndnis: Wenn die Performance urheberrechtlich geschtzt ist, bedarf jede Art von Bearbeitung oder Umgestaltung nach den Regeln des deutschen Urheberrechts der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers. Das bedeutet ein Zustimmungserfordernis fr jedes auch knstlerische Aufgreifen der Performance, bei der diese in ihren Wesenszgen und Kernaussagen erkennbar bleibt, ohne vollstndig zu verblassen. Als Dokumentationsfotografien bilden die Fotografien von Tischer in der Tat zwar eigenstndige Kunstwerke, aber keine Werke mit einem vllig eigenen Aussagegehalt. Vielmehr erhalten sie die Kernaussage der Performance und transportieren diese nur in ein neues Medium. Dies entspricht gerade dem Wesen der Dokumentationsfotografie als dienendes, dem dokumentierten Werk verpflichtetes Medium. In der Tat, und auch darin ist dem Landgericht Dsseldorf noch zuzustimmen, erfllen sie daher alle Merkmale einer Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Urheberrechts.

Hchst problematisch sind allerdings die grundlegenden Wertungen und Konsequenzen dieser Entscheidung. Fr das gesamte Feld der Dokumentationsfotografie im knstlerischen Bereich bedeutet sie kaum zu berschtzende Einschrnkungen. Fotografen von Performances, aber auch von Opernauffhrungen, Theaterinszenierungen und Pantomime mssten knftig vor jeder Ausstellung ihrer Werke die gegebenenfalls kostenpflichtige Zustimmung der knstlerisch Verantwortlichen erhalten. Wird damit nicht verkannt, dass auch Dokumentationsfotografie eine hohe Kunst ist.

Das Museum Schloss Moyland hat sich jedenfalls entschlossen, die Entscheidung des Landgerichts Dsseldorf nicht hinzunehmen. Die Museumsdirektorin, Dr. Bettina Paust, hat bereits angekndigt, gegen eine mgliche Besttigung durch das Oberlandesgericht Dsseldorf auch vor dem Bundesgerichtshof vorzugehen. Beim Senat fr Urheberrecht ist Joseph Beuys kein Unbekannter. In der berhmten Folgerechtsentscheidung aus dem Jahr 1994 ging es um die Frage, ob die Versteigerung eines Werks von Joseph Beuys in London trotz des Auslandsbezugs die deutsche Folgerechtsabgabe auslst. Damals unterlagen die VG Bild-Kunst und Eva Beuys. Diesmal drften ihre Prozesschancen allerdings wohl gnstiger sein.


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